Auch in Kirchengemeinden oder anderen kirchlichen Einrichtungen wird die E-Mail regelmäßig zur Einladung zu Sitzungen und Veranstaltungen oder zur Weitergabe von Unterlagen genutzt. Schnell und einfach können so viele Menschen auf einmal informiert werden. Sehr häufig werden dabei alle Adressen in das „AN-Feld“ oder „CC-Feld“ eingetragen, sodass alle Empfänger sehen können, wer noch informiert oder eingeladen wurde.
Genau dadurch entsteht das datenschutzrechtliche Problem. Bei E-Mail-Adressen handelt es sich in der Regel um personenbezogene Daten, die man ohne schriftliche Zustimmung der jeweiligen Person nicht offen weitergeben darf. Auch wenn solch ein Verstoß gegen den Datenschutz nicht absichtlich oder aus Unkenntnis passiert, kann es zu unangenehmen Folgen kommen.
Dies erfuhr beispielsweise die Mitarbeiterin eines Unternehmens, gegen die das bayerische Landesamt für Datenschutz ein Bußgeld verhängte. Auslöser war eine Mail mit offenem Verteiler, die an mehrere Kunden verschickt worden war. Ausgedruckt bestand die Mail aus zehn DIN A4 Seiten, von denen neuneinhalb die E-Mail-Adressen umfassten.
UNSER TIPP:
Wenn Sie per Mail mehrere Personen anschreiben wollen, tragen Sie in das „AN-Feld“ ihre eigene Adresse ein. Alle anderen Adressen fügen Sie in das „BCC-Feld“ ein. Nur bei der Eintragung der E-Mail-Adressen in das „BCC-Feld“ wird die Übertragung der E-Mail-Adressen an die anderen Empfänger unterdrückt. So kann keiner erkennen, an wen diese E-Mail sonst noch geschickt wurde. Genau damit wird dem Datenschutz Rechnung getragen.
Die Abkürzung BCC steht für Blind Carbon Copy. Diese bedeutet übersetzt „unsichtbarer Durchschlag“. Beim Eintrag in das CC-Feld (steht für „Carbon Copy“ = Durchschlag) bleibt die Adresse sichtbar und somit das datenschutzrechtliche Problem bestehen.